Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Geha Leichtmetallbau GesmbH

1. Vorrang unserer Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen des Geschäftspartners, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für die Firma Geha Leichtmetallbau GesmbH nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Stillschweigen unsererseits gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung.


2. Angebote, Preise und Preisänderungen

Alle Angebotspreise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Lohn- und Materialkosten und sind bis zum Ablauf von 3 Wochen nach unserem Angebot bindend, soweit im Angebot nichts anderes angeführt wird. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, unsere Angebotspreise eventuellen Veränderungen bezüglich Lohn- und Materialkosten verbindlich anzupassen. Unsere Angebotspreise verstehen sich grundsätzlich nicht als Pauschalpreisgestaltung zur Herstellung eines bestimmtes Erfolges, sondern als Auspreisung der angebotenen Positionen/Leistungen.

In den Preisen nicht enthalten sind unsere (gesondert zu beauftragenden) dem Verfassen detaillierter Kostenvoranschläge, dem Erstellen von Plänen, statischen Berechnungen und Prüfungen, behördlichen Einreichungen, etc. Das uns hierfür gebührende Entgelt (insbesondere Büroleistung) ist jedenfalls angemessen, wenn die Kostensätze der GOA (Gebührenordnung Architekten) nicht überschritten werden.

Ändert sich nach Vertragsabschluß der Leistungsumfang aufgrund geänderter Gesetze, Verordnungen und Normen, sowie behördlicher Auflagen, werden die Preise entsprechend angepasst.


3. Auftragsbestätigungen

Bei Bestellung bzw. Auftragserteilung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.


4. Leistungserbringung und Montage

Der Auftraggeber/Besteller verpflichtet sich, für freie Zufahrt der Fahrzeuge bei jedem Wetter selbst Sorge zu tragen und den Montageort frei zugänglich zu machen.


5. Lieferzeiten, Lieferfristen

Alle von uns gemachten Lieferfristangaben werden nach bestem Ermessen abgegeben. Der Besteller hat bei verspäteter Lieferung weder Recht auf Schadenersatz, noch das Recht, den Auftrag aufzuheben. Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten, verursacht durch Betriebsstörungen jeder Art, Maschinenbruch, Material- und Arbeitermangel, Streiks, etc. berechtigen uns, unsere Lieferungen hinauszuschieben oder unsere Verbindlichkeiten teilweise oder ganz aufzugeben, auch dann, wenn eine Konventionalstrafe vereinbart ist. Bei einer von uns zu vertretenen Überschreitung der Lieferfrist kommen wir erst dann in Verzug, wenn eine uns durch Einschreibebrief gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der Auftraggeber ist unter Nachfristsetzung nach den allgemeinen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag erst nach einer Terminüberschreitung von mehr als acht Wochen berechtigt. Festgehalten wird, dass Geha Leichtmetallbau eine Verzögerung der Lieferfristen und Liefertermine nicht zugerechnet wird, sofern diese auf anhaltendem Schlechtwetter beruht, wobei Schlechtwettertage solche sind, an denen nach anerkannten Regeln der Technik nicht gearbeitet werden soll und/oder an denen die Schlechtwetterschutzvorschriften für Arbeitnehmer zur Anwendung gelangen.


6. Zahlung

Zahlbar netto bei Erhalt der Ware. Soweit nicht anders vereinbart, sind 50% der Auftragssumme bei Auftragserteilung und der Rest bei Lieferung und/oder Abnahme zu bezahlen. Die Annahme von Wechseln und Schecks steht uns frei und erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt in jedem Fall der Besteller. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 1,5% pro Monat verrechnet. Überdies tritt Terminverlust ein. Bei Zahlungsverzug ist die Firma Geha Leichtmetallbau GesmbH berechtigt, den Besteller mit allen, durch seine Nichterfüllung der Vertragspflichten auflaufenden Spesen, insbesondere auch den Kosten anwaltlicher Interventionen zu belasten. Zu diesen Spesen gehören insbesondere Mahnspesen. Bei jeder erfolgter Mahnung fallen Mahnspesen in der Höhe von 10 % der ausstehenden Rechnungssumme an, jedoch maximal 25 € pro Mahnung. Zahlungsverzug hebt jede Zahlungserleichterung auf, es tritt Terminverlust ein, und der Käufer verliert sämtliche ihm gewährten Rabatte und Boni. Die Zurückhaltung der Zahlung oder die Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind in jedem Fall ausgeschlossen. Teilzahlungsvereinbarungen haben nur so lange Gültigkeit, als die einzelnen Zahlungen pünktlich geleistet werden. Wenn auch nur eine Zahlung nicht fristgerecht oder vollständig geleistet wird, tritt Terminverlust ein.


7. Fälligkeit, Abnahme und Einbehalte

Der Auftraggeber ist auch dann zur Abnahme unserer Lieferung/Leistung verpflichtet, wenn nach dispositiven Normen des Zivilrechtes ein Abnahmeverweigerungsanspruch besteht. Mit der Abnahme entfällt die Haftung für offenkundige Mängel, soweit sich der Auftraggeber die Geltendmachung eines festgestellten Mangels nicht schriftlich vorbehalten hat, worunter auch die Eintragung in eine allfälliges Abnahmeprotokoll zu verstehen ist. Einbehalte des Kunden aus dem Titel Deckungs- bzw. Haftrücklass sind nur zulässig, wenn dies gesondert vereinbart wurde. Allfällig vereinbarte Haft- oder Deckungsrücklässe sind in jedem Fall durch konkrete Bankgarantie eines inländischen Kreditinstitutesoder konkreten Werkshaftbrief ablösbar.


8. Gewährleistung

Grundsätzlich leisten wir unserem Geschäftspartner Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der Ware, Lieferung und Leistung. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen. Beanstandungen werden nur anerkannt, wenn diese unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach Erhalt der Ware bzw. Leistungserbringung schriftlich detailliert mitgeteilt werden. Die Gewährleistung umfasst Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Für Mangelfolgeschäden oder Verdienstentgang wegen eines Mangels wird nicht gehaftet. Die Gewährleistungsfrist gilt laut Konsumentenschutz ab Rechnungsdatum. Die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist Voraussetzung.

für unsere Verpflichtung zur Gewährleistung. Es erlöschen sofort alle Gewährleistungs- oder auch Schadenersatzansprüche, wenn an den bemängelten Gegenständen Eingriffe, sei es auch zur beabsichtigten Mängelbehebung durch den Besteller, Auftraggeber oder durch von ihm bestimmte Dritte getätigt wurden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden in Folge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Lagerung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter.

Nachunternehmerhaftung: werden Sub- oder Nachunternehmer von Firma Geha Leichtmetallbau beauftragt, so haften diese selbst für Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, sowie für Folgeschäden daraus, die aus ihrer Leistung entstehen. Dies gilt auch für Leasingpersonalanbieter und deren Vorschriften des Beschäftigtengesetzes, dessen Vorschriften hinsichtlich Arbeitserlaubnis und Anmeldung zu einem rechtlich einwandfreien Arbeitsverhältnis sie einzuhalten haben. Firma Geha Leichtmetallbau können aus der Nichterfüllung dieser, seitens des Subunternehmers keine Haftungen angelastet werden.


9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns vor. Wird der Liefergegenstand mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, insbesondere in Gebäuden eingebaut, so gilt der Liefergegenstand bis zur völligen Bezahlung nur mietweise überlassen und wird nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstückes. Wir sind jederzeit berechtigt, das Grundstück zu betreten, um unseren nicht bezahlten Liefergegenstand zurückzuholen. Wird der Liefergegenstand vom Auftraggeber an einen Dritten weiterveräußert, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Veräußerungsvertrag gegenüber dem Dritten an uns bis zum Eingang aller Zahlungen seitens des Auftraggebers ab. Die Abtretung wird lediglich erfüllungshalber entgegengenommen.


10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unserer Firma. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist Wien.

 
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